Rechts+-gelehrter m.: 'Jurist, Beisitzer eines Gerichts'. a. 1629: vmb fassung eines vrteils an den obernhoff oder zu den rechtsgelertten schikken wollten [PfWeist. 751 (FR-Gr'karlb)]. Südhess. IV 1297; DWB DWb. VIII 432. — | | rechtsgelehrt, part. sciens jus Steinbach 1, 1040, vgl. DWB gelehrt 1, d, th. 41, 2960, mit der ältern nebenform rechtsgelahrt, s. dazu gelahrt theil 41, 2853; adjectivisch: rechtsgelehrte beisitzer eines gerichts; substantivisch: als bisher durch die rechtsgelahrten in zweifel gezogen ist, ob eins verstorbnen bruder oder schwester kinder .. (die erbschaft) in die häupter oder in stäm theilen sollen. kaiserl. constitution u. satzung vom 23. april 1529; ein rechtsgelehrter, juris peritus, juris consultus Frisch 2, 98a; dem rechtsgelehrten entleidet seine rechtswissenschaft, sobald der schimmer besserer kultur ihre blöszen ihm beleuchtet. Schiller hist.-krit. ausg. 9, 82; hier verfaszte er mit hilfe eines rechtsgelehrten, den er kannte, eine beschwerde. H. v. Kleist werke 4, 16; in der form rechtgelehrter: die frummen rechtgelehrten. Soltau volksl. 259 (16. jahrh.). |
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