-mut f.: 'Abgabe aus den Graserträgen', vgl. PfWB Graspfennig. a. 1602; an der grasmudt aber gibt einer so viel als der ander, der alhie ein gemeinszman ist [PfWeist. I 62 (LU-Altr)]. — Das Grundw. ist nichtdiphthongiertes Maut. — | | -mut f.: 'Abgabe für Stallbenutzung'. a. 1483: ... daß von jeglichen Unsserm Hoffgesinde die sich der Burgerstallung gebrauchen fürbasser vndt zu ewigen Zeiten zu Tag vndt Nacht zwey Pfennig zu Stallmuth gegeben ... doch soll die Stallmuth nit ehe angehen oder gegeben werden, dann über Zwey Jahre allernechst nach datum dieses Brieffs verschienen [ZweibrUrkb. 82]. a. 1590: vnd publicieren zu lassen, wie sowohl das Trinken alß wein vnd Biermahl zu geben, auch wie eß mit dem Habern vnd Stallmuth zu halten [ZweibrUrkb. 146]; vgl. PfWB Grasmut, PfWB Mutsatz. — Das Grundwort wohl zu mhd. muoten 'haben wollen, begehren, verlangen' ( Lexer Lexer I 2242/43). — DWB DWb. VI, 2795/96. — |
| | |