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 PfWB brechen (Bd. 1, Sp. 1183)   LothWB Stä-brecher (Bd. 1, Sp. 492b)   PfWB Brechlerin (Bd. 1, Sp. 1184) 

[Bd. 1, Sp. 1183]
  brechen2 schw.: 'Hanf- bzw. Flachsstengel mit der Breche2 von den Holzteilen befreien'. Mer breche (bręχə) heit [verbr. WPf (bis etwa 1900), in Gal bis etwa 1910, mancherorts bis 1939]; dafür in der VPf blaueln 2, PfWB dulfen. Der Hanef muß gebrecht (gebręχd) werre [verbr. WPf]; in Gal-Obl die starke Form gebroch. Den Vorgang des Brechens s. bei PfWB Breche2. In KU-Kaulb waren größere Brechen für das Vorbrechen und kleinere Geräte für die feinere Bearbeitung im Gebrauch; jene wurden meist von Männern, diese von Frauen bedient. Man half sich beim Brechen gegenseitig aus (vgl. PfWB Brechhochzeit). Zum Abschluß der Arbeit gab es für die Beteiligten ein gemeinsames Essen. Vgl. auch Becker Vk. 249/50. Das Brechen war wegen der durch das Rösten des Brechgutes gegebenen Feuersgefahr nur außerhalb des Dorfes gestattet; vgl. die Dorfordnung der Schultheißerei Altstadt von 1751 (SSp., Zweibr I): Es solle weder Flachß noch Hanff in denen Häußern und Backöffen weder bey Tag noch bey Nacht gedörret, viel weniger in dem Dorff gebrechet, noch bey Licht geschwungen und gehechelt werden. Südhess. I 1089; RhWB Rhein. I 944; Bad. I 314.

 

  ElsWB  PfWB  RhWB Stä-brecher Arbeiter in einem Steinbruch D. Si.

 

  Brechlerin f.: 'weibliche Person, die beim Brechen von Hanf und Flachs tätig war'. Vor den Brechlerinnen mußten sich die ahnungslos an der Brechkaute vorbeikommenden Männer sehr in acht nehmen. »Kam nämlich ein Mann des Weges, gleichviel ob Fremder oder Einheimischer, ob ein Bauernbursche oder gar der Herr Pfarrer, so vertrat ihm die Beherzteste unter ihnen den Weg, nahm ihn mit einem Strick oder Strohseil gefangen und forderte den Wegzoll. Das war altes gutes Recht der Brechlerinnen. Mit klingender Münze mußte sich der Gefangene den Durchzug erkaufen, wenn er nicht Hut oder Kappe zum Pfand lassen wollte« (Becker Vk. 249). Bad. I 314 Brecherin.