Wörterbuchnetz
Netz-Navigator
 
 PfWB Pirmans-schultheiß (Bd. 1, Sp. 933)   DWB gerichtsschultheisz (Bd. 5, Sp. 3674)   PfWB Gerichts-schultheiß (Bd. 3, Sp. 226) 
 -schultheiß m.: vom Kloster Hornbach bestellter Schultheiß. a. 1470: St. Pirmans-Schultheiß [HornbReg. Nr. 438]. —

 

 gerichtsschultheisz, m. der schultheisz, welcher im namen des fürsten oder des adlichen gerichtsherrn das richteramt verwaltet: Bruno von Collen, des heilgen rychs gericht schultheis zu Wetzflar. gerichtsurk. von 1514 bei P. Wigand denkw. 55; adelicher gerichtschultheisz. westfäl. gerichtsrolle von 1765, sieh unter gerichtsschöffe; die rechtsgelehrten landgerichtlichen schultheisen vereinigen (im 16. jahrh.) in beziehung auf die gröszeren civilprocessachen eine anzahl nachbarlicher gerichtsstühle zu einem gröszern geschäftsbezirke, zu einem 'amte' und drücken die bisherigen gerichtsschultheisen zu schreibern oder knechten dieses amtes herab. so heben sich allmälig (und zwar in Hessen mit den ersten decennien des 17. jahrhunderts) die stadt- und amtsschultheisen über die gerichtsschultheisen empor, und da auch für die vorsteher der einzelnen dorfgemeinde der name schultheis gebräuchlich wird, so entstehen dorf-, gerichts-, amts- und stadtschultheisen, während die ältere zeit nur schultheisen schlechthin, d. h. gerichtsschultheisen kannte. Stölzel gelehrtes richterth. 163; gerichtsschultheis dicitur ad differentiam vocis dorfschultheis, qui est judex pagi, cum ille sit vel praetor urbicus (stadtschultheis) vel alii judicio praefectus, quos etiam appellant gerichtsverwalter et frequentius amtschultheis. Stieler 825; auf den dörfern giebt es zuweilen gerichtsschuldheiszen, zusammengezogen gerichtsschulzen, welche in geringfügigen sachen recht zu sprechen haben. Adelung.

 

  -schultheiß m.: 'Schultheiß'. 16. Jh.: ein abt zu Hornbach hab macht, einen gerichtsschultheißen zu setzen und zu entsetzen, ... und so churf. Pfaltz ein genugen am selbign schultheißen hat, der also von eines abts wegen gesatzt, ist wol und gut [PfWeist. II 678 (LA-Godrst)]. DWB DWb. IV/1, 2, Sp. 3674. —