-schultheiß m.: vom Kloster Hornbach bestellter Schultheiß. a. 1470: St. Pirmans-Schultheiß [HornbReg. Nr. 438]. — | | gerichtsschultheisz, m. der schultheisz, welcher im namen des fürsten oder des adlichen gerichtsherrn das richteramt verwaltet: Bruno von Collen, des heilgen rychs gericht schultheis zu Wetzflar. gerichtsurk. von 1514 bei P. Wigand denkw. 55; adelicher gerichtschultheisz. westfäl. gerichtsrolle von 1765, sieh unter gerichtsschöffe; die rechtsgelehrten landgerichtlichen schultheisen vereinigen (im 16. jahrh.) in beziehung auf die gröszeren civilprocessachen eine anzahl nachbarlicher gerichtsstühle zu einem gröszern geschäftsbezirke, zu einem 'amte' und drücken die bisherigen gerichtsschultheisen zu schreibern oder knechten dieses amtes herab. so heben sich allmälig (und zwar in Hessen mit den ersten decennien des 17. jahrhunderts) die stadt- und amtsschultheisen über die gerichtsschultheisen empor, und da auch für die vorsteher der einzelnen dorfgemeinde der name schultheis gebräuchlich wird, so entstehen dorf-, gerichts-, amts- und stadtschultheisen, während die ältere zeit nur schultheisen schlechthin, d. h. gerichtsschultheisen kannte. Stölzel gelehrtes richterth. 163; gerichtsschultheis dicitur ad differentiam vocis dorfschultheis, qui est judex pagi, cum ille sit vel praetor urbicus (stadtschultheis) vel alii judicio praefectus, quos etiam appellant gerichtsverwalter et frequentius amtschultheis. Stieler 825; auf den dörfern giebt es zuweilen gerichtsschuldheiszen, zusammengezogen gerichtsschulzen, welche in geringfügigen sachen recht zu sprechen haben. Adelung. | | amtmann, m. praefectus, juri dicundo praepositus, ahd. ampahtman tribunus, mhd. ambetman: der amptmann über das gefängnis. 1 Mos. 39, 21. 23. zuweilen auch der verwalter eines ansehnlichen guts, in Baiern sogar der gerichtsdiener. Für das schönere, dem volk gewohnte amtmann ist in den letzten jhh. das weniger sagende, allgemeinere beamter, der beamte, der herschaftliche, königliche beamte eingerissen, der mit dem amt begabte, beliehene, der beamtete, was seine abhängigkeit vom herrn hervorhebt, aber auch auf die meisten andern angestellten gehn kann, wie man von kriegsbeamten, steuerbeamten, kanzleibeamten redet. So stark amtmann bereits aus ambahtman gekürzt war, wurde es dennoch weiter in ammann verengt, dem vom ursprünglichen baht nicht das geringste bleibt. |
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