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Meyers Großes Konversationslexikon  ·  · 
 
Wohnungsinspektion bis Woischnik (Bd. 6, Sp. 718 bis 719)
 
 Wohnungsinspektion, die amtliche Tätigkeit, durch welche die Wohnungen beaufsichtigt und die durch Überfüllung oder bauliche Mängel hervorgerufenen Mißstände beseitigt werden soll. Die erste W. wurde in Frankreich schon 1850 geschaffen, ist aber niemals praktisch tätig geworden. Dagegen ist England auf diesem Gebiete mit der Public Health Act von 1875 (1890 und 1891 erweitert) bahnbrechend vorgegangen, indem es eigne Behörden für die Wohnungspflege bei den städtischen Sanitätsbehörden schuf und diesen einen bestimmten Wirkungskreis und bestimmte Aufgaben übertrug. Es bestehen Vorschriften über ein gewisses Maß von Reinlichkeit, Ent- und Bewässerung, Kellerwohnungen, gesundheitswidrige Überfüllung von Wohnräumen und Häusern; unter Umständen kann der Umbau oder die Schließung eines Gebäudes verfügt werden. In Belgien bestehen Wohnungskommissionen (ehrenamtliche

[Bd. 6, Sp. 719]
Organe) schon seit längerer Zeit, die allerdings keine Zwangsgewalt besitzen. Gesetzliche Vorschriften nach Art der englischen bestehen seit Anfang der 90er Jahre des 19. Jahrh. in denjenigen Staaten der nordamerikanischen Union, in denen größere Städte gelegen sind. In Deutschland haben der Verein für Sozialpolitik, der Verein für öffentliche Gesundheitspflege u. a. eine einheitliche Gesetzgebung für ganz Deutschland oder mindestens die Einzelstaaten verlangt, die das Bewohnen ungesunder Wohnungen verbieten, die gesundheitswidrige Überfüllung derselben und eine übermäßige Verminderung des Luftraumes namentlich in Schlafstellen vermindern und dafür eigene Behörden mit Zwangsgewalt schaffen sollte. Jedoch ist ein Reichswohnungsgesetz bislang nicht zustande gekommen; dagegen haben zahlreiche Einzelstaaten teils durch Gesetze, teils auf dem Wege der Verordnung Abhilfe zu schaffen gesucht. Durch eigene Gesetze haben Hessen (1. Juli 1893) und Hamburg (8. Juni 1898) die polizeiliche W. zu regeln gesucht. In Bayern ist durch Verordnung vom 10. Febr. 1901 die Handhabung der Wohnungsaufsicht geordnet worden, indem für Städte und Orte mit dichter Bevölkerung eigene Wohnungskommissionen und Wohnungsinspektoren geschaffen wurden. Ähnliche Verordnungen bestehen in Württemberg (21. Mai 1901) hinsichtlich der Oberamtsstädte. Baden und Sachsen haben sich mit Anregungen gegenüber den Gemeindebehörden begnügt, doch hat z. B. Dresden durchgreifende Vorschriften erlassen. In Preußen sind mehrere Städte selbständig auf Grund des 60, Titel 17, Teil II des allgemeinen Landrechts vorgegangen. Zweifellos sind bereits beachtenswerte Ansätze zur Lösung der Aufgabe einer rationellen W. gemacht, aber von einer eigentlichen Lösung ist man noch weit entfernt. Teils ist der Umfang der Wohnungspflege noch recht eng bemessen (so fehlt in der Regel alle Aussicht auf dem Lande, obwohl auch hier die Zustände recht verbesserungsbedürftig sind), teils fehlt es an geeigneten Organen der W. Vgl. die Literatur beim Artikel »Wohnungsfrage«.
 
 
Wohnungsnot, s. Meyers Wohnungsfrage.
 
 
Wohnungsrecht (Habitatio), eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, auf Grund deren dem Berechtigten die Befugnis zusteht, ein Gebäude oder einen Teil eines solchen unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnsitz zu benutzen. Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung zum Mitwohnen aufzunehmen.
 
 
Wohnungssteuer (Mietsteuer) ist eine Steuer, die vom Bewohner eines Hauses oder Hausteiles nach Maßgabe des für die Wohnung gemachten Aufwandes (Mietaufwandes) zu entrichten ist. Sie unterscheidet sich von der Meyers Gebäudesteuer (s. d.) prinzipiell dadurch, daß diese den Ertrag des Gebäudes beim Eigentümer, jene dagegen das im Mietaufwande sich äußernde Einkommen des Bewohners treffen will. Die Gebäudesteuer ist Ertrags-, die W. ist Aufwandsteuer. Allerdings kann die W. auch so eingerichtet sein, daß sie teils Ertrags-, teils Aufwandsteuer ist, wie in England. Soweit sie auch die Geschäfts- und gewerblichen Betriebsräume mit erfaßt, wirkt sie wie ein Zuschlag zur Gewerbesteuer. Die W. hat den steuertechnischen Vorzug, daß sie leicht zu erheben ist, aber den Nachteil, daß, namentlich in den Städten, der Wohnungsaufwand nicht im Verhältnis steht zum Einkommen, da die untern Klassen einen relativ viel größern Teil ihres Einkommens für den Wohnungszweck zu opfern haben als die höhern. Es sprechen gegen sie alle die Bedenken, die gegen die Besteuerung eines notwendigen Lebensbedarfs angeführt zu werden pflegen. Ihre Neueinführung ist deshalb nicht empfehlenswert. Die W. kommt als Staats- und als Gemeindesteuer vor. Als Staatssteuer besteht sie in England (inhabited house tax, wobei Befreiungen von kleinen, insbes. von Arbeiterwohnungen stattfinden), in Frankreich (contribution personelle-mobilière), Belgien und den Niederlanden. In Deutschland und Österreich (sogen. Zinskreuzer) kommt sie nur als Gemeindesteuer vor. In Deutschland, wo sie hauptsächlich in Preußen Eingang gefunden hatte, ist sie jetzt fast ganz verschwunden, nachdem das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 die Einführung neuer Wohnungssteuern verboten und die Fortdauer der bestehenden von besonderer Genehmigung abhängig gemacht hatte. Sie besteht nur noch in Frankfurt a. M. und Danzig. Vgl. v. Heckel, Artikel »Mietsteuer« im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften« (2. Aufl., Bd. 5, Jena 1900).
 
 
Wohnungsziffer, s. Meyers Bevölkerung, S. 790.
 
 
Wöhrbau (Wehrbau), s. Tafel Meyers »Salzgewinnung I«, S. II.
 
 
Woilach, große wollene Pferdedecke, die, mehrfach zusammengefaltet, unter den Bocksattel als Polster gelegt wird, wurde 1892 bei der deutschen Kavallerie, 1893 beim Train und der Feldartillerie in Sachsen eingeführt.
 
 
Woiloks, russische Decken aus Rindshaaren zum Belag der Fußböden.
 
 
Woina Dega, Bezeichnung für eine Stufenlandschaft in Meyers Abessinien (s. d.).
 
 
Woippy (spr. wappi), Dorf im deutschen Bezirk Lothringen, Landkreis und Kanton Metz, im Moseltal, an der Eisenbahn Metz-Luxemburg, hat eine kath. Kirche, Konserven- und Benzinfabrikation, Wein- und Erdbeerbau und (1905) 1507 Einw. Hier Gefecht am 7. Okt. 1870. Dabei die Forts Hindersin und Kameke der Befestigung von Metz.
 
 
Woischnik, Stadt im preuß. Regbez. Oppeln, Kreis Lublinitz, an der polnischen Grenze, 320 m ü. M., hat 2 kath. Kirchen, Synagoge und (1905) 1411 Einw.