| | FemelMeyers HanfFemelbetriebMeyers PlenterbetriebFemelschlagbetriebFemelwaldMeyers PlenterbetriebFemernMeyers FehmarnFemgerichte[Bd. 6, Sp. 412]
Die innere Einrichtung und das Verfahren der F. waren im wesentlichen dieselben wie bei allen übrigen altdeutschen Gerichten. Die Freistühle und die Gerichtstage waren allgemein bekannt, die Sitzungen fanden nur bei Tage statt, jeder freie Mann konnte neben den Schöffen dabei erscheinen; diese mit dem Freigrafen besetzten die Bank, vor ihnen stand ein Tisch, worauf ein Schwert und der weidengeflochtene Strick, hinter ihnen der Fronvogt. Nur wenn sich das offene Gericht in ein heimliches verwandelte, mußten sich alle Nichtwissenden entfernen; doch ließ die große Zahl der Freischöffen auch diese sogen. heimlichen Gerichte als öffentliche erscheinen. Das Verfahren war der alte deutsche Anklageprozeß. Als Kläger durfte nur ein Freischöffe auftreten. Zuerst ward untersucht, ob die Anklage eine Sache betreffe, die vor das Freigericht gehöre, »femvroge« sei. Dies waren aber alle mit dem Tode zu bestrafenden Verbrechen. In solchen Fällen ward an den Beklagten eine Vorladung ausgefertigt und von einem Freigrafen besiegelt. Die Frist war die gewöhnliche sächsische Frist von 6 Wochen und 3 Tagen, der Wissende hatte aber ein Recht auf dreimalige Ladung. Nur der Wissende wurde sofort vor das heimliche Gericht gefordert, der Nichtwissende dagegen zunächst vor das öffentliche Ding, und nur für den Fall, daß er der Ladung nicht Folge leistete, trat das heimliche Verfahren ein. Der Ladebrief wurde gewöhnlich dem Vorzuladenden nicht persönlich übergeben, sondern an seiner Behausung oder einem dieser nahegelegenen Ort angeheftet. Hierbei wurden drei ausgehauene Späne als Wahrzeichen der Fem gebraucht. Für die Gerichtsverhandlung selbst bestanden althergebrachte und streng beobachtete Formalitäten. Erschien der Angeklagte, und gestand er die Tat, so ward das Todesurteil gesprochen und er sofort aufgeknüpft. Leugnete der Angeklagte, so mußte ein Beweisverfahren eintreten. Erschien der Kläger nicht, so ward der Angeklagte ohne weiteres freigesprochen. Blieb der Angeklagte aus, so wurde er verfemt, d. h. die Oberacht ausgesprochen, und dem Ankläger das gesprochene Urteil schriftlich ausgefertigt. In demselben war die Mahnung an alle Freischöffen enthalten, dem Kläger bei Vollziehung des Urteils gefällig zu sein. Meist wurde das Urteil geheimgehalten. Außerdem galt noch der im altsächsischen Volksrecht begründete Satz, daß bei »handhafter Tat« die sofortige Bestrafung des Täters erfolgen konnte. Man verstand darunter sowohl den Fall, daß der Verbrecher auf der Tat selbst (»hebende Hand«) oder unter Umständen ergriffen wurde, die seine Täterschaft sicher erkennen ließen (»blickender Schein«), als auch den Fall, daß der Täter seine Schuld unumwunden einräumte (»gichtiger Mund«). Waren in einem solchen Fall drei Schöffen zugegen, so konnten sie ohne weitere Prozedur den Verbrecher ergreifen und hinrichten. Die gewöhnliche Art der Todesstrafe war der Strang, der nächste Baum der Galgen. Neben den Erhenkten steckten die Schöffen ihren mit den Buchstaben S. S. G. G., d. h. Strick, Stein, Gras, Grün, die geheime Losung der Freischöffen, bezeichneten Dolch. Der Verfall des Femwesens erklärt sich sehr natürlich aus dem Umstande, daß mit der erstarkenden Landeshoheit der Territorialherren auch allenthalben bessere Rechtspflege eingeführt wurde, während sich in die F. mit der Zeit manche Mißbräuche eingeschlichen hatten. Die Justizanordnungen Kaiser Maximilians und die strengen Maßregeln der nun immer mächtiger werdenden Landesherren gegen die F. trugen ebenfalls das Ihrige dazu bei, und so sehen wir schon während des 16. Jahrh. die westfälischen Freigerichte auf Westfalen beschränkt, bald auch den Landesgerichten untergeordnet und auf bloße Polizeifälle verwiesen. In dieser Gestalt dauerten sie mit den alten, nun lächerlichen Formen hier und da fort, bis König Jérôme ihnen vollends ein Ende machte. Der letzte Freigraf (Engelhardt) starb 1835 in Wörl. Vgl. Berck, Geschichte des westfälischen Femgerichts (Brem. 1815); Wigand, Das Femgericht Westfalens (Hamm 1825; 2. Aufl., Halle 1893); Usener, Die Frei- und heimlichen Gerichte Westfalens (Frankf. 1832); Wächter, Beiträge zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte des deutschen Strafrechts (Tübing. 1845); Gaupp, Von Femgerichten mit besonderer Rücksicht auf Schlesien (Bresl. 1857); Kampschulte, Zur Geschichte des Mittelalters (Bonn 1864); Th. Lindner, Die Veme (Münster 1887); Thudichum, Femgericht und Inquisition (Gießen 1889); Th. Lindner, Der angebliche Ursprung der Vemegerichte aus der Inquisition. Eine Antwort an Thudichum (Paderb. 1890).
FemnaFeminnumFeminismusMeyers Frauenfrage[Bd. 6, Sp. 413]
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